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   BFH, 25.03.1983 - VI R 270/80   

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BFH, 25.03.1983 - VI R 270/80 (https://dejure.org/1983,1785)
BFH, Entscheidung vom 25.03.1983 - VI R 270/80 (https://dejure.org/1983,1785)
BFH, Entscheidung vom 25. März 1983 - VI R 270/80 (https://dejure.org/1983,1785)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 138, 231
  • BStBl II 1983, 463
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 10.12.1982 - VI R 35/79

    Arbeitslohn - Einkommensteuer - Montageerlaß - Ermittlung der Bemessungsgrundlage

    Auszug aus BFH, 25.03.1983 - VI R 270/80
    Die von der Deutschen Reichsbahn an ihre in Berlin (West) tätigen und hier auch wohnenden Arbeitnehmer gezahlten Arbeitslöhne scheiden nicht deshalb als steuerfreie Einnahmen aus der Bemessungsgrundlage für die Berlin-Zulage aus, weil die von Berlin (Ost) aus verwaltete Deutsche Reichsbahn entgegen den Vorschriften des EStG Lohnsteuer an die Finanzbehörden in Berlin (Ost) abführt und die betreffenden Bezüge durch die Finanzverwaltung in Berlin (West) aus Billigkeitsgründen von der Besteuerung freigestellt werden (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 10. Dezember 1982 VI R 35/79, BFHE 137, 335, BStBl II 1983, 188).

    Er hat in seinem Urteil vom 10. Dezember 1982 VI R 35/79 (BFHE 137, 335, BStBl II 1983, 188) nach dem sog. Montageerlaß von der Lohnversteuerung freigestellte Arbeitslöhne als steuerfreie Einnahmen i. S. von § 28 Abs. 2 letzter Satz BerlinFG angesehen.

    Denn dem nach § 28 Abs. 2 letzter Satz BerlinFG geltenden Grundsatz der Nichtberücksichtigung von steuerfreien Einnahmen im Rahmen der Bemessungsgrundlage für die Berlin-Zulage liegt - wie der Senat in dem Urteil in BFHE 137, 335, BStBl II 1983, 188 ausgeführt hat - die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, eine doppelte Begünstigung auszuschließen, also auf einen steuerbefreiten Arbeitslohn nicht noch zusätzlich die Berlin-Zulage zu gewähren.

  • BFH, 27.03.1981 - VI R 207/78

    Steuerfreiheit von Einkünften eines Arbeitnehmers aus einer in der DDR ausgeübten

    Auszug aus BFH, 25.03.1983 - VI R 270/80
    § 3 Nr. 63 EStG soll ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ersetzen und ist nach den für diese Abkommen geltenden Regeln auszulegen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. März 1981 VI R 207/78, BFHE 133, 64, BStBl II 1981, 530).

    Denn das Recht der DBA wird vom Arbeitsortsprinzip beherrscht (vgl. BFHE 133, 64, BStBl II 1981, 530), und Löhne für die bei einer Betriebsstätte beschäftigten Arbeitnehmer werden im allgemeinen dem Zugriff des Staates unterworfen, in dem sich die Betriebsstätte befindet (vgl. auch Schieber, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1976, 146 Tz. 6.1, sowie zum Vorrang des Ausübungsortsprinzips auch BFH-Urteil vom 2. Mai 1969 I R 176/66, BFHE 96, 163, BStBl II 1969, 579).

  • BFH, 30.04.1981 - VI R 228/77

    Vorübergehende Tätigkeit außerhalb von Berlin - Familienwohnsitz in Berlin

    Auszug aus BFH, 25.03.1983 - VI R 270/80
    Denn die Zulage soll vor allem auch der Entspannung des Arbeitsmarktes in Berlin (West) durch Neugewinnung von Arbeitskräften dienen (vgl. BFH-Urteil vom 30. April 1981 VI R 228/77 BFHE 133, 208, BStBl II 1981, 555).
  • BFH, 02.05.1969 - I R 176/66

    Nichtselbständige Arbeit - Ausübung außerhalb der USA - Verwertung innerhalb der

    Auszug aus BFH, 25.03.1983 - VI R 270/80
    Denn das Recht der DBA wird vom Arbeitsortsprinzip beherrscht (vgl. BFHE 133, 64, BStBl II 1981, 530), und Löhne für die bei einer Betriebsstätte beschäftigten Arbeitnehmer werden im allgemeinen dem Zugriff des Staates unterworfen, in dem sich die Betriebsstätte befindet (vgl. auch Schieber, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1976, 146 Tz. 6.1, sowie zum Vorrang des Ausübungsortsprinzips auch BFH-Urteil vom 2. Mai 1969 I R 176/66, BFHE 96, 163, BStBl II 1969, 579).
  • BSG, 12.04.2017 - B 13 R 25/14 R

    Verfassungsmäßigkeit der Bewertung der Beschäftigungszeiten weiblicher

    § 256a Abs. 3a SGB VI betrifft Beschäftigte, die ihre Tätigkeit in Berlin aufgrund spezifischer Vorgaben des alliierten Besatzungsregimes an einer Schnittstelle zwischen Ost und West unter hiervon geprägten und einzigartigen Bedingungen ausgeübt haben (s hierzu eingehend Ciesla, aaO, S 23 ff, 27 f, 38 ff, 91 ff; zu den rentenrechtlichen Besonderheiten vgl BSG Urteil vom 31.1.1967 - 4 RJ 477/64 - SozR Nr. 7 zu § 15 FRG; zu steuerrechtlichen Aspekten vgl BFH Urteil vom 25.3.1983 - VI R 270/80 - BFHE 138, 231; zum Arbeitsrecht vgl BAG Urteil vom 8.9.1994 - 6 AZR 70/94 - Juris) .
  • BFH, 22.04.1988 - VI R 193/84

    Berlin-Zulage - Bemessung - Arbeitslohn - Aufwandsentschädigung - Nebenberufliche

    Wie der Senat in den Entscheidungen vom 10. Dezember 1982 VI R 35/79 (BFHE 137, 335, BStBl II 1983, 188) und vom 25. März 1983 VI R 270/80 (BFHE 138, 231, BStBl II 1983, 463) betont hat, hat sich der Gesetzgeber in § 28 Abs. 2 letzter Satz BerlinFG offensichtlich von dem Gedanken leiten lassen, daß Arbeitslohn grundsätzlich nicht doppelt begünstigt, auf steuerbefreiten Arbeitslohn also nicht noch eine Berlin-Zulage gewährt werden soll.

    Andererseits hat der Senat im Urteil in BFHE 138, 231, BStBl II 1983, 463 die von der Deutschen Reichsbahn an ihre in Berlin (West) tätigen und wohnenden Arbeitnehmer gezahlten Arbeitslöhne nicht deshalb als steuerfreie Einnahmen i.S. des § 28 Abs. 2 letzter Satz BerlinFG angesehen, weil die von Berlin (Ost) aus verwaltete Deutsche Reichsbahn entgegen den Vorschriften des EStG Lohnsteuer an die Finanzbehörden in Berlin (Ost) abführt und die betreffenden Bezüge durch die Finanzverwaltung in Berlin (West) deshalb aus Billigkeitsgründen von der Besteuerung freigestellt werden.

  • BFH, 21.10.1988 - VI R 127/85

    Erteilung eines steuerpflichtigen Kinderzuschlags

    Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 25. März 1983 VI R 270/80 (BFHE 138, 231, BStBl II 1983, 463) war es im Verfahren vor der Vorinstanz nicht mehr streitig, daß die Klägerin als bei der Deutschen Reichsbahn in Berlin (Ost) tätige Arbeitnehmerin mit Rücksicht auf ihren Wohnsitz und ihre Arbeitsstelle in Berlin (West) im Grundsatz zu dem Kreis der berechtigten Empfänger nach dem BerlinFG gehörte.

    Zulageberechtigt sind nach dem Urteil des BFH in BFHE 138, 231, BStBl II 1983, 463 auch die Arbeitnehmer der von Berlin (Ost) aus verwalteten Deutschen Reichsbahn, soweit diese Arbeitnehmer in Berlin (West) tätig sind und auch dort wohnen.

  • BFH, 24.02.1989 - VI R 16/88

    Arbeitsrecht - Annahmeverzug

    Wie der Senat wiederholt hervorgehoben hat, soll die Zulage nicht nur die mit der Situation der Stadt Berlin verbundenen Nachteile ausgleichen, sondern vor allem der Entspannung des Arbeitsmarkts in Berlin durch die Neugewinnung von Arbeitskräften dienen (Urteile vom 30. April 1981 VI R 228/77, BFHE 133, 208, BStBl II 1981, 555, und vom 25. März 1983 VI R 270/80, BFHE 138, 231, BStBl II 1983, 463).
  • BFH, 17.12.1993 - III R 29/91

    Steuerfreiheit einer Außendienstentschädigung im Bereich der Steuerfahndung -

    Wie der VI.Senat des BFH wiederholt hervorgehoben hat, liegt dem nach § 28 Abs. 2 letzter Satz BerlinFG geltenden Grundsatz der Nichtberücksichtigung von steuerfreien Einnahmen im Rahmen der Bemessungsgrundlage für die Berlinzulage die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, eine doppelte Begünstigung dadurch auszuschließen, daß auf einen steuerfreien Arbeitslohn nicht noch zusätzlich die Berlinzulage gewährt wird (BFH-Urteile vom 10. Dezember 1982 VI R 35/79, BFHE 137, 335, BStBl II 1983, 188, und vom 25. März 1983 VI R 270/80, BFHE 138, 231, BStBl II 1983, 463).
  • BFH, 11.03.1988 - VI B 137/85

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Berlinzulage

    Dabei ist nach der Rechtsprechung des BFH anerkannt, daß auch den bei der Deutschen Reichsbahn in Berlin (West) beschäftigten Arbeitnehmern trotz der Besonderheiten in diesen Fällen die Berlinzulage dem Grunde nach zusteht (vgl. Urteil vom 25. März 1983 VI R 270/80, BFHE 138, 231, BStBl II 1983, 463).
  • BFH, 03.08.1984 - VI R 46/81
    Die Ermittlung des als Bemessungsgrundlage für die Zulage dienenden Arbeitslohns erfolgt nach inländischen Rechtsvorschriften (vgl. BFH-Urteil vom 25.3.1983 VI R 270/80).
  • BFH, 18.05.1984 - VI R 193/82
    NV: Arbeitslohn für die in der in Berlin (West) gelegenen und von Berlin (Ost) aus verwalteten Betriebstätte einer staatlichen Einrichtung der DDR erbrachte Tätigkeit ist nicht steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 27.3.1981 VI R 207/78 zur Auslegung und zum Regelungsinhalt des § 3 Nr. 63 EStG als Ersatz für ein Doppelbesteuerungsabkommen) und scheidet dementsprechend nicht aus diesem Grund als Bemessungsgrundlage für die Berlinzulage nach § 28 Abs. 2 BerlinFG aus (vgl. BFH-Urteil vom 25.3.1983 VI R 270/80; Ausführungen zur Maßgeblichkeit inländischer Rechtsvorschriften bei der Ermittlung des als Bemessungsgrundlage für die Zulage dienenden Arbeitslohns).
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